Sicherungsgeräte
Bei Sicherungsgeräten wird die Normenvielfalt größer. Hier muss man genau auf die entsprechenden Geräte schauen, welche Normen erfüllt werden; es können auch mehrere sein - oder gar keine. Bei den Normen, die nun folgen, wird im Namen zwischen Bergsteigerausrüstung und PSA unterschieden.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist ein Sammelbegriff für Gegenstände, die bei allen Arbeiten und Tätigkeiten getragen werden müssen, welche aufgrund ihrer Gefährlichkeit Verletzungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen könnten und die durch andere Maßnahmen (technisch oder organisatorisch) nicht verhindert werden können.
- Wikipedia, abgerufen am 29.08.2020
Um das ganz naiv zusammenzufassen: PSA ist was für Profis im Arbeitsalltag und Bergsteigerausrüstung etwas für die Freizeit. Nichtsdestotrotz überschneiden sich die Normen für unser Anliegen, da einige später vorgestellte Geräte aus dem Industriekletterbereich stammen und daher auch Normen für PSA erfüllen (müssen).
Man kann zu der Normung stehen wie man will; im Privaten kann man sich auch gerne aus Blumendraht ein „Sicherungsgerät“ basteln. Wenn man jedoch seine Gesundheit erhalten will oder beruflich mit solchen Geräten zu tun hat, der sollte tunlichst genau auf die aufgabengerechte Normung achten. Ansonsten gerät man sehr schnell in Erklärungsnot. Es schadet auch nie ein Blick ins Handbuch.
Das Problem mit der Kennzeichnung
Zum Einleitungssatz zurück: gar keine Norm klingt verwunderlich, jedoch konnte ich kein Dokument finden welches klar aufzeigt nach welcher Norm das ATC Guide getestet wird, weder auf dem Gerät noch auf der Internetseite von BlackDiamond. Bei einem Sicherungsgerät, welches von sehr vielen Kletterern verwendet wird, würde man eine gewisse Standardisierung erwarten.
Die EN 15151-2 wird im Abschnitt 7 sehr konkret. Bremsgeräte sind klar, unauslöschlich und dauerhaft mindestens zu kennzeichnen mit: dem Namen des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der Nummer dieser Europäischen Norm (also EN 15151-2), der Modellbezeichnung, dem kleinsten und größten Seildurchmesser in Millimeter auf eine Dezimalstelle sowie dem bekannten Piktogramm „Gebrauchsanweisung lesen“. Die Typeneinteilung (Typ 1 bis 4) gehört ausdrücklich nicht auf das Gerät, sondern nach Abschnitt 8 c) in die mitgelieferte Herstellerinformation. Fehlt also die Normnummer auf dem Gerät, ist das ein handfester Kennzeichnungsmangel. Dieses Problem ist auch bereits anderen aufgefallen.
UPDATE: Es wurde mir mitgeteilt, dass im Handbuch des ATC Guide die Norm 15151-2 Typ 4 aufgeführt wird. Jedoch besteht weiterhin das Problem mit der ordnungsgemäßen Kennzeichnung.
GriGri, Tube und Co.
Das Petzl Reverso, welches nach dem gleichen Prinzip wie das ATC Guide funktioniert, ist EN 15151-2 zertifiziert, sogar mit Aufdruck. Schaut man sich das (oder den?) GriGri genauer an findet mal folgende Bezeichnung: EN 15151-1. Damit kennen wir jetzt die erste wichtige Norm: EN 15151 welche heißt: „Bergsteigerausrüstung – Bremsgeräte für Bergsteigen, Klettern und ähnliche Aktivitäten“ und ist unterteilt in „Teil 1: Bremsgeräte mit manuell unterstützter Verriegelung“ und „Teil 2: Manuelle Bremsgeräte“. Es werden insgesamt acht verschiedene Typen unterschieden, z.B. ob die Reibung einstellbar ist, ob eine Panik-Funktion vorhanden ist und ob das Gerät zum Abseilen oder auch zum Sichern verwendet werden darf. Teil 1 umfasst die Typen 5 bis 8, Teil 2 die Typen 1 bis 4, ganz logisch! Bei Geräten, die nach EN 15151-2 geprüft werden, wird nur die statische Festigkeit geprüft, bei Geräten des Teils 1 werden zusätzlich noch die Blockierlast und die dynamische Leistung beim Sichern getestet. Der Einfachheit halber nenne ich die Bremsgeräte nach Teil 1 nun Halbautomaten und die nach Teil 2 Tuber, was im Grunde die Geräte schon recht gut beschreibt.
Ein Detail vorweg, das später wichtig wird: Nicht jede Prüfung gilt für jeden Typ. Die dynamische Leistung beim Sichern wird nach EN 15151-1 nur für die Typen 6 und 8 gefordert, also für die Geräte, die überhaupt zum Sichern zugelassen sind. Blockierlast und statische Festigkeit gelten für alle Typen 5 bis 8.
Warum die statische Festigkeit in beiden Teilen mit leicht unterschiedlichen Kräften durchgeführt wird erschließt sich mir nicht, aber nun gut. Beide Gerätearten werden mit Seil (bei Tubern ist statisches und dynamisches Seil erlaubt, bei Halbautomaten nur dynamisches) in eine Spannvorrichtung eingebaut. Dabei werden die Tests mit dem minimalen und maximalen zu zertifizierenden Seildurchmesser durchgeführt.
Bei den Seiltypen lohnt ein genauer Blick: Für die statische Festigkeit der Tuber sind dynamische Seile nach EN 892 und/oder Kernmantelseile mit geringer Dehnung nach EN 1891 zugelassen. Bei den Halbautomaten wird nur die Blockierlast mit EN 892 und/oder EN 1891 geprüft; statische Festigkeit und dynamische Leistung ausschließlich mit dynamischen Seilen nach EN 892.
Bei Tubern muss eine Kraft von (7 +0,5) kN ausgehalten werden, das gilt für Einfachseile und für Zwillingsseile mit zwei Strängen. Für Halbseile mit einem Strang genügen (5 +0,5) kN. Die Kraft wird für (60 +5) s auf jede Aufnahmeöffnung des Gerätes aufgebracht, und das belastete Seil darf dabei nicht freigegeben werden. Verfügt das Gerät über eine zusätzliche Befestigung zum Sichern eines zweiten Bergsteigers oder ist es zur direkten Verwendung als Sicherungsanker vorgesehen, kommen (8 +0,5) kN für (60 +5) s hinzu, ohne dass sich die Seilschlaufe löst.
Interessant ist der Prüfaufbau nach Teil 2: Von einer einstellbaren „Bremshand“ steht dort nichts. Das Gerät hängt an einem drehbaren Anschlagpunkt, das ankommende Seilende wird in einem Winkel von (30 ± 5)° in Zugrichtung fixiert, und die Prüfkraft wird auf das abgehende Ende des Seils aufgebracht. Eine Hilfskraft dient lediglich dazu, das Gerät für die Einstellung des Prüfmaßes von (300 ± 15) mm in einer stabilen Position zu halten.
Halbautomaten müssen (8 +0,5) kN aushalten, wobei die Bremsvorrichtung in Sperrstellung ist und das ankommende Seilende durch einen Stopperknoten, bei Bedarf mit Stopperplatte, gesichert wird, damit es nicht in das Gerät hineinlaufen kann. Auch hier: (60 +5) s auf jede Aufnahmeöffnung. Dieser Test prüft also die mechanische Festigkeit des Geräts und nicht die Handhabbarkeit beim Sichern.
Auf Wikipedia erfährt man, dass die Handkraft bei Tubern zwischen 200 und 300 N bei einer Bremskraft von etwa 2,5 kN liegt. Ein Tuber zehntelt also in etwa die Kraft, die man mit der Hand halten muss. (Diese Werte stehen nicht in den Normen selbst.)
Für die Bestimmung der Blockierlast bei Halbautomaten wird das Sicherungsgerät in Blockierstellung gebracht und innerhalb von 1 min bis 2 min mit (2 +0,1) kN belastet; die Last wird über (1 +0,5) min gehalten. Das lose Ende des Seils wird nicht belastet. Dabei darf das Seil nicht mehr als 300 mm durchrutschen, und weder Gerät noch Seil dürfen anschließend Schaden zeigen. Geprüft wird mit dem kleinsten und dem größten Seildurchmesser; ist eine Panik-Verriegelung vorhanden, ist die Prüfung für jede aktivierte Panik-Verriegelung zu wiederholen.
Bei der Prüfung der dynamischen Leistung wird ein Gewicht von (80 ± 0,1) kg auf (1000 ± 20) mm oberhalb des Punktes gehoben, an dem das Seil das Gerät verlässt. Das Seil wird von Hand auf der anderen Seite strammgezogen, wobei sichergestellt wird, dass das Gerät in seiner natürlichen Hängeposition verbleibt. Unterhalb des Geräts hängen (2000 ± 20) mm freies Seilende. Dann wird das Gewicht fallengelassen, hier wird also ein Faktor 2 Sturz simuliert. Bestanden ist der Test, wenn die Fallmasse nicht freigegeben wird, das aus drei Prüfungen berechnete mittlere Durchrutschen 1 500 mm nicht überschreitet und kein Einzelwert über 1 800 mm liegt. Anschließend ist per Sichtprüfung zu kontrollieren, ob die Prüfmasse in Schwebe gehalten wird und nach Herstellerangaben bis zum Boden abgelassen werden kann. (Die oft kolportierten „60 s in Schwebe“ sind übrigens keine geforderte Haltezeit, sondern das Zeitfenster, innerhalb dessen der Seilschlupf gemessen werden muss.) Der Test ist für den kleinsten und größten Seildurchmesser durchzuführen.
Damit sind die für Klettersportler wichtigen Normen über Bremsgeräte abgehandelt. Alle, die mit GriGri, Revo, Eddy oder Tuber sichern werden von diesen zwei Normen abgedeckt. Hier fängt mein Eintrag aber erst an!
Andere Sicherungsgeräte für Toprope Solo
Zum Thema gesichertes Soloklettern kann man sich auf den gängigen Internetforen verschiedene Klettersetups anschauen. Für detaillierte Erklärungen schaut doch mal dort vorbei, die Community ist sehr auskunftsfreudig.
Ein Setup das man häufiger sieht ist von Ripperkon: Doppelter Seilstrang mit jeweils eine WildCountry Ropeman 2. Der Ropeman 2 ist nach EN 567 zertifiziert, welche heißt: „Bergsteigerausrüstung – Seilklemmen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 567:2013“. Eine Seilklemme ist ein mechanisches Gerät, welches den Seildurchlauf in eine Richtung ungehindert zulässt und in die andere Richtung blockiert. Der wichtigste Test, der bei der Prüfung durchgeführt wird, ist die Bestimmung der Festigkeit. Schiebeprüfung und Zugprüfung testen - meiner Meinung nach - eher die Stabilität bei Fehlbedienung.
Für die Bestimmung der Festigkeit wird das Gerät mit einem Bergseil nach EN 892 oder EN 1891 oder einer Reepschnur nach EN 564 geladen und mit einer Kraft von (4 ± 0,1) kN bei einer Prüfgeschwindigkeit von (100 ± 50) mm/min beansprucht. Anschließend wird sofort entlastet; das Ganze wird viermal wiederholt, wobei die Seilklemme zwischendurch jeweils auf eine zuvor unbelastete Seilstelle verschoben wird. Danach wird das Verfahren mit dem kleinsten angegebenen Durchmesser wiederholt.
Diese Prüfgeschwindigkeit ist bemerkenswert: (100 ± 50) mm/min sind rund 1,7 mm/s. Verglichen mit der Fallgeschwindigkeit von ca. 8 m/s, die während der Bestimmung der dynamischen Leistung bei Bremsgeräten erreicht wird, ist das nahezu Stillstand. Zusätzlich ist die angelegte Kraft auch deutlich unter den 8 kN, die Halbautomaten statisch aushalten müssen. Ich schließe daraus, dass Seilklemmen nur statisch verwendet werden sollten.
Die beiden anderen Prüfungen sind schnell erzählt: Bei der Schiebeprüfung darf sich das Seil bei einer Kraft von mindestens 400 N nicht von der Seilklemme lösen, bei der Zugprüfung nicht bei mindestens 2 000 N. Beide werden ebenfalls mit (100 ± 50) mm/min gefahren.
Ich klettere mit einem Setup bestehend aus einem Camp Goblin und Petzl ASAP mit zwei Einfachseilen. Der Camp Goblin ist zertifiziert nach EN 12841-A/B und EN 353-2, das ASAP von Petzl nach EN 12841-A und EN 353-2. Die zwei Normen, die hier relevant sind, sind damit klar.
Dann fangen wir mal direkt an mit: „Persönliche Absturzschutzausrüstung – Systeme für seilunterstütztes Arbeiten – Seileinstellvorrichtungen; Deutsche Fassung EN 12841:2006“. Die Norm kennt drei Ausführungen A, B und C (hier hatte ich im alten Text einen Fehler). Seileinstellvorrichtungen der Ausführung A werden am Sicherungsseil eingesetzt und dürfen in extremen Situationen einen begrenzten Sturz verhindern oder auffangen, etwa beim Ausfall des Arbeitsseils. Ausführung B ist die Steighilfe für das Arbeitsseil, Ausführung C die Abseilvorrichtung. Ein Gerät kann mehreren Ausführungen entsprechen und muss dann jeweils die höheren Anforderungen erfüllen.
Leider liegt hier schon eine Crux in der Einleitung. Diese Seileinstellvorrichtungen werden in der Regel mit Seilen der Form A nach EN 1891 verwendet und geprüft. Und die Norm ist da streng: Ist ein Gerät der Ausführung A für mehr als einen Typ oder ein Modell von Seil vorgesehen, muss es mit jedem dieser Seile geprüft werden, mindestens hinsichtlich dynamischer Leistung und dynamischer Belastbarkeit. Ein einzelnes EN-1891-A-Seil steht also gerade nicht stellvertretend für alle anderen. Für dynamische Seile hieße das: jedes Modell einzeln testen. Also wird kein Hersteller dynamische Seile nach dieser Norm zulassen, schlicht und einfach, weil es zu aufwändig und teuer wäre. Die Kennzeichnung sieht dafür sogar ein eigenes Piktogramm vor, das zwischen „EN 1891, Form A“ und „andere Typen oder andere Konstruktion“ unterscheidet. Damit können wir leider die korrekte Funktion mit dynamischen Seilen nicht aus der Norm ableiten, schade!
Die Prüfungen für Ausführung B umfassen auszugsweise die Beweglichkeit, die minimale Gebrauchsbelastbarkeit und die dynamische Belastbarkeit; für Ausführung A kommen die statische Mindestbelastbarkeit, die dynamische Leistung und die Belastbarkeitsreserve hinzu. Die statische Mindestbelastbarkeit ist dabei übrigens nicht exklusiv für A: Auch Geräte der Ausführung C werden statisch geprüft, nur eben mit 12 kN statt 15 kN. Lediglich Ausführung B kennt diese Prüfung gar nicht.
Bei der Prüfung auf Beweglichkeit wird geprüft, ob die Seileinstellvorrichtung bei aktivierter Sicherung gegen unbeabsichtigtes Lösen eine Bewegung entlang des Seils ermöglicht, bei Ausführung A in mindestens einer Richtung, bei Ausführung B die Einstellung an jeder Stelle des Seils.
Jetzt geht es direkt zu einem sehr wichtigen Teil der Prüfung, die minimale Gebrauchsbelastbarkeit. Dazu wird das Gerät am Seil befestigt und am Befestigungspunkt mit einer Last beaufschlagt. Für Ausführung A ist das die Summe aus der maximalen Nennlast und (1 +0,2) kN, bei einem Gerät für eine Person mit mindestens 100 kg Nennlast also rund 2 kN. Für Ausführung B sind es (4 ± 0,1) kN. In beiden Fällen darf das Seil innerhalb von (3 +0,25) min nicht weiter als 100 mm durchrutschen. Ausführung C wird mit (3 ± 0,1) kN geprüft und darf dabei bis zu 300 mm durchrutschen; bei Panikverriegelung wird die Prüfung zusätzlich mit einer Kraft von (450 -45) N auf den Abseilgeschwindigkeitsregler wiederholt.
Wichtig zu erwähnen ist, dass der Rest vom Seil - der der unten runter hängt - nicht belastet oder fixiert wird. Das bedeutet, dass diese Geräte ohne Bremshand rund 200 kg (Ausführung A) bzw. 400 kg (Ausführung B) halten.
Die dynamische Belastbarkeit prüft grob das, was bei Bremsgeräten die dynamische Leistung beschreibt. Hier wird eine starre Stahlmasse entsprechend der maximalen Nennlast, mindestens aber 100 kg, über ein Prüfverbindungsmittel mit der Seileinstellvorrichtung verbunden. Dieses Prüfverbindungsmittel ist ein ungebrauchtes Einfachseil nach EN 892 mit 11 mm Nenndurchmesser und nachgewiesener Fangstoßkraft von (9 ± 1,5) kN; unter 100 kg Last misst es einschließlich der Augen an beiden Enden (1 000 +100) mm, wobei keine Endschlaufe inklusive Knoten länger als 200 mm sein darf.
Der Aufbau ist genau festgelegt: Das obere Ende des Seils wird mit einem Achterknoten so am Anschlagpunkt befestigt, dass sich das Gerät (1 000 ± 50) mm darunter befindet; in (4 000 ± 200) mm Abstand zum Anschlagpunkt wird ein Überhandknoten ins Seil gebunden. Die Masse wird angehoben, bei Ausführung B um (1 000 +100) mm, bei Ausführung A um (2 000 ± 50) mm, bei einem horizontalen Abstand zum Anschlagpunkt von (250 ± 50) mm, und dann fallen gelassen. Um die Prüfung zu bestehen, darf das Gerät die Masse nicht freigeben und die Auffangstrecke darf höchstens 2 m betragen. Wir sind also im Bereich eines Faktor-2-Sturzes.
Direkt im Anschluss wird bei Ausführung A und C noch die Belastbarkeitsreserve geprüft: Ohne das Gerät aus seiner Position zu lösen, wird stoßfrei auf (3 ± 0,1) kN aufgelastet, und das Gerät muss diese Last (3 +0,25) min halten.
Jetzt kommen wir zu einer Prüfung, die es so nur bei Ausführung A und C gibt, der statischen Mindestbelastbarkeit. Es wird wieder einmal die mechanische Festigkeit des Gerätes getestet. Dazu wird die Seileinstellvorrichtung in das Seil eingebaut, das Seil unterhalb des Geräts mit einem Feststellknoten gesichert, bei Bedarf ergänzt um eine Feststellvorrichtung aus Stahl (große Unterlegscheibe), damit der Knoten nicht in das Gerät gerät. Eine Kraft von 15 kN wird mit konstant (100 ± 20) mm/min aufgebracht. Das Gerät muss dieser Belastung (3 +0,25) min ohne Beschädigung standhalten. (Zur Info: bei Ausführung C wird eine Kraft von 12 kN bei gleicher Prüfung verwendet.)
Bei der Prüfung der dynamischen Leistung, die es ausschließlich für Ausführung A gibt, kommt zur Anforderung an die Auffangstrecke von höchstens 2 m noch hinzu, dass die maximale Bremskraft von 6 kN nicht überschritten wird. Der Aufbau ist dabei nicht identisch mit dem der dynamischen Belastbarkeit: Hier wird das Seil unter Einbeziehung eines Kraftmessgeräts so aufgehängt, dass sich das Gerät (1 000 ± 50) mm unterhalb des Kraftmessgeräts befindet, und die Masse wird um die doppelte Länge des Verbindungsmittels bzw. Verbindungselements angehoben. Diese Prüfung ist also eine Verschärfung der Prüfung auf dynamische Belastbarkeit, die die Sicherheit des Abstürzenden betont.
Man könnte nun den Zusammenhang zur Prüfung auf die dynamische Leistung bei Halbautomaten (Bremsgeräten) wagen. Jedoch müssen wir dabei das gesamte System betrachten, und dieses besteht immer aus Sicherungsgerät UND Seil; und beim Seil besteht hier der große Unterschied. Halbautomaten werden mit einem dynamischen Seil geprüft, Seileinstellvorrichtungen mit statischem Seil. Dynamische Bergseile nach EN 892 müssen ihrerseits eine Fangstoßkraft von höchstens 12 kN einhalten, diese Grenze stammt also aus der Seilnorm, nicht aus der EN 15151, die selbst überhaupt keine Bremskraftgrenze kennt. Bei Halbautomaten wird das Überschreiten dieser 12 kN demnach hauptsächlich durch das Seil vermieden, während bei Seileinstellvorrichtungen die maximale Bremskraft von 6 kN auch durch das Sicherungsgerät selbst gewährleistet werden muss.
Die letzte Norm für dieses Kapitel ist: „Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz Teil 2: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung, Deutsche Fassung EN 353-2:2002“. Im Prinzip müssen mitlaufende Auffanggeräte wieder ähnliche Prüfungen wie zuvor beschrieben bestehen: Blockieren, statische Belastbarkeit, die allseits bekannte dynamische Belastbarkeit sowie eine Korrosionsprüfung. (Diese Ausgabe ist von 2002 und der Normtext weist selbst darauf hin, dass eine umfassende Überarbeitung vorgesehen war, hier lohnt vor der Anwendung ein Blick auf den aktuellen Stand.)
Bei der statischen Belastbarkeit wird sauber zwischen Führung und Gerät getrennt. Die bewegliche Führung muss als Chemiefaserseil mindestens 22 kN aushalten, als Drahtseil mindestens 15 kN. Das mitlaufende Auffanggerät zusammen mit Verbindungsmittel und Verbindungselement muss mindestens 15 kN standhalten, wobei die Kraft mindestens 3 min aufrechterhalten wird. Für uns ist die textile Variante der Führung relevant, die 22 kN gelten also dem Seil, nicht dem Gerät.
Eine wichtige Randbedingung: Das Verbindungsmittel darf einschließlich Falldämpfer und Verbindungselementen höchstens 1 m lang sein.
Die dynamische Belastbarkeit wird mit einer starren Stahlmasse von 100 kg geprüft. Bestanden ist der Test, wenn die Bremskraft 6 kN nicht überschreitet und die Auffangstrecke H kleiner als 2 L + 1 m bleibt, wobei L die Länge des Verbindungsmittels (mit oder ohne Falldämpfer) bzw. des Verbindungselements ist. Die konkreten Sturzparameter stehen dabei nicht in der EN 353-2 selbst, sondern in der EN 364:1992, auf die verwiesen wird, die liegt mir nicht vor, weshalb ich hier keine Fallhöhe nenne.
Beim Blockieren wird das Gerät nach Vorbehandlung mit Wärme, Kälte und Feuchtigkeit mit einer Prüfmasse von 5 kg getestet: Es muss jedes Mal blockieren und bis zum Lösen blockiert bleiben. Gibt der Hersteller eine Verwendung unter besonderen Bedingungen an, kommt eine wahlweise Vorbehandlung mit Staub und Öl hinzu.
Fazit
Zum Thema Sicherungsgeräte gibt es, wie wir nun gesehen haben, ein weites Portfolio an Normen. Viele Prüfungen ähneln sich aber so sehr, so dass ein kurzer Überblick - nicht nach Norm - sondern nach Prüfung sortiert ein wenig den Zusammenhang erhellt und uns hoffentlich hilft, das richtige Sicherungsgerät für unser einsames Abenteuer zu finden.
Die zwei Themen, die wir uns jetzt nochmal als Überblick anschauen, sind die statischen und dynamischen Eigenschaften. Das uns die dynamischen Eigenschaften interessieren ist klar, da wahrscheinlich 95% der Stürze dynamisch das Sicherungsgerät belasten. Warum sind dann die statischen Eigenschaften auch wichtig? Ja weil … wir beim und nach dem Fall keine Bremshand am Gerät haben und es daher sehr wichtig ist, dass das Gerät dauerhaft blockiert.
Ich versuche jetzt mal die Normen anhand von vier übergeordneten Prüfungen einzuordnen: bei den statischen und dynamischen Prüfungen jeweils das Blockieren und die Festigkeit. Das Blockieren beschreibt hierbei die sichere Funktion ohne Bremshand und die Festigkeit die sichere Funktion mit Bremshand.
| Norm | Statische Prüfungen - Blockieren | Statische Prüfungen - Festigkeit | Dynamische Prüfungen - Blockieren | Dynamische Prüfungen - Belastung | Seil |
|---|---|---|---|---|---|
| EN 353-2 | statische Belastbarkeit 22 kN | / | dynamische Belastbarkeit 100 kg- 4 m -Faktor 2 | / | |
| EN 567 | / | Bestimmung der Festigkeit 4 kN | / | / | statisch oder dynamisch |
| EN 12841-A | minimale Gebrauchslast 4 kN | statische Mindestbelastbarkeit 15 kN | dynamische Belastbarkeit 100 kg- 2 m -Faktor 2 | dynamische Leistung 6 kN | statisch |
| EN 12841-B | minimale Gebrauchslast 4 kN | / | dynamische Belastbarkeit 100 kg- 2 m -Faktor 2 | / | statisch |
| EN 12841-C | statisch | ||||
| EN 15151-1 | Blockierlast 2 kN | statische Festigkeit 8 kN | / | dynamische Leistung 80 kg- 4,8 m -Faktor 1,7 | dynamisch |
| EN 15151-2 | / | statische Festigkeit 7 kN | / | dynamische Leistung 80 kg- 4,8 m -Faktor 1,7 | dynamisch |
Diese Tabelle soll nur einen Überblick geben und umfasst nicht alle, möglicherweise wichtigen Punkte. Jedoch stellt sich schön dar, dass im Prinzip nur eine Norm mit, für das gesicherte Soloklettern, relevanten Vorteilen heraussticht: die EN 12841-A, und zwar weil die äußerst wichtige Eigenschaft, der Funktion ohne Bremshand, statisch und dynamisch getestet werden.